Satzung

der Freien Wählergemeinschaft Neuenrade (FWG) von der Mitgliederversammlung am 22. 06. 2016 beschlossen.
Neue Fassung lt. Mitgliederbeschluss vom 18.05.2011

 

§ 1 Name, Zweck, Sitz

  1. Der Verein trägt den Namen "Freie Wählergemeinschaft Neuenrade" (FWG).

    Die Freie Wählergemeinschaft Neuenrade ist bemüht, Bürger/innen mit Sachkenntnis und Urteilsvermögen für diese Mitarbeit zu gewinnen.

    Die Freie Wählergemeinschaft Neuenrade ist überzeugt, dass die verantwortliche Wahrnehmung der Belange der Stadt nicht unbedingt die Mitgliedschaft einer politischen Partei erfordert.

    Die Mitglieder/innen handeln ausschließlich nach ihrem Gewissen mit Sachkenntnis und Erfahrung.
  2. Die Freie Wählergemeinschaft Neuenrade hat ihren Sitz in Neuenrade. Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Iserlohn eingetragen werden. Nach der Eintragung wird er den Zusatz e.V. führen.
  3. Die Mitglieder/innen der Freien Wählergemeinschaft Neuenrade haben das Bestreben, die Beschlüsse des Stadtrates in Hinsicht auf die nicht parteigebundene politische Meinungsbildung zu beeinflussen und verfolgen somit ausschließlich kommunal politische Zwecke.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Mitgliedschaft

  1. Mitglied der Freien Wählergemeinschaft Neuenrade kann jede natürliche Person werden, welche die bürgerlichen Ehrenrechte und das aktive Wahlrecht besitzt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
  2. Personen, die anderen politischen Gruppen angehören, bzw. dort aktiv mitarbeiten, können kein Mitglied der Freien Wählergemeinschaft Neuenrade werden. Dies gilt nicht für politische Parteien, die nicht auf Orts- und Kreisebene kandidieren. Personen, die in anderen politischen Parteien Funktionsträger sind, können in der Freien Wählergemeinschaft Neuenrade keine Funktion ausüben. In Zweifelsfällen entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
  3. Der Austritt eines Mitgliedes muss durch Einschreibebrief an den Vorstand erklärt werden.
  4. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur erfolgen wegen
    a) Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
    b) das Ansehen der Freien Wählergemeinschaft Neuenrade schädigenden Verhaltens
    c) Verleugnung der demokratischen Grundrechte, wie sie im Grundgesetz niedergelegt sind
    d) Verstoß während der Mitgliedschaft gegen § 2 Abs. 2.
  5. Der Beschluss des Ausschlusses muss dem Mitglied durch Einschreibebrief unter Angabe von Gründen bekannt gegeben werden. Der Beschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Briefes angefochten werden.

    Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig und hat hierzu das betreffende Mitglied zu hören.

 

§ 3 Beiträge

  1. Der Verein erhebt keine Beiträge.
  2. Die anfallenden Kosten werden durch Spenden gedeckt.
  3. Die Freie Wählergemeinschaft Neuenrade nimmt für ihre politische Arbeit unverbindlich Spenden auch von Nichtmitgliedern entgegen.

 

§ 4 Organe

  1. Organe der Freien Wählergemeinschaft Neuenrade sind:
    a) der Vorstand
    b) die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand besteht aus:
    a) dem/der 1. Vorsitzenden
    b) dem/der 2. Vorsitzenden
    c) dem/der 1. Schriftführer/in
    d) dem/der 2. Schriftführer/in
    e) dem/der 1. Schatzmeister/in
    f) dem/der 2. Schatzmeister/in
    g) dem/der 1. Pressesprecher/in
    h) dem/der 2. Pressesprecher/in
    f) ein bis fünf Beisitzer/innen
  3. Der Vorstand wird durch die Mitglieder/innen auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
    Er bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Eine Wiederwahl ist möglich.
    Bei ungeraden Jahreszahlen scheiden der 1. Vorsitzende, der 1. Schriftführer, der 1. Schatzmeister und der 1. Pressesprecher aus. Die Beisitzer stehen ebenfalls bei ungeraden Jahreszahlen zur Wahl.
    Bei geraden Jahreszahlen scheiden der 2. Vorsitzende, der 2. Schriftführer, der 2. Schatzmeister und der 2. Pressesprecher aus.
  4. Der Verein wird nach außen durch den/die 1. Vorsitzende/n oder seinen/ihren Stellvertreter/in und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten.
  5. Die Ämter sind ehrenamtlich.

 

§ 5 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind.

Er hat folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellen der Tagesordnung.
b) Einberufung der Mitgliederversammlung
c) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
d) Verwaltung des Vereinsvermögens
e) Erstellen des Jahres- und Kassenberichtes
f) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.

Der/die Schriftführer/in hat über jede Sitzung des Vorstandes und jeder Mitgliederversammlung eine Niederschrift anzufertigen, die von dem/der Versammlungsleiter und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.

 

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig über alle die FWG berührenden Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere die Richtlinien örtlicher Kommunalpolitik (Wahlprogramm) und die Aufstellung von Wahlkandidaten.
  2. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
  3. Der Vorstand ist berechtigt außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen.
  4. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch schriftliche Einladung, die 14 Tage vor dem Termin erfolgen muss. Der Einladung ist die Tagesordnung beizufügen, die vom Vorstand aufzustellen ist. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sein.

    Der Vorstand ist berechtigt und auf Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

    Wahlen haben geheim stattzufinden. Die Mitliederversammlung kann ein anderes Wahlverfahren im Einzelfall beschließen.

    Satzung ändernde Beschlüsse und ein Beschluss über die Auflösung des Vereins bedürfen einer ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  5. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand.

 

§ 7 Kassenprüfer

  1. Zwei Mitglieder des Vereins werden als Kassenprüfer/innen durch die ordentliche Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
  2. Die Kassenprüfer/innen dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Kassenprüfer/innen geben ihren Rechenschaftsbericht in der einmal jährlich stattfindenden ordentlichen Mitgliederversammlung ab.

 

§ 8 Auflösung des Vereins

Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Neuenrade unter der Auflage, dass die Stadt dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, sofern es nicht zur Begleichung der Schulden des Vereins gebraucht wird.

 

Wahlprogramm

der Freien Wählergemeinschaft Neuenrade vom 13. Mai 2009


Politische Grundsätze
Die FWG Neuenrade ist eine parteifreie Gemeinschaft von kommunalpolitisch Interessierten und engagierten Neuenrader Bürger/innen.

Die Mitglieder wollen aus überparteilichen Verantwortungsbewußtsein aktiv und fördernd bei der politischen Entscheidung mitwirken.

Die Mitglieder der FWG sind verpflichtet, frei von weltanschaulichen, parteilichen und wirtschaftlichen Interessen allein dem Staat als Gesamtheit aller Bürger und insbesondere unserer Stadt Neuenrade zu dienen.

Die FWG ist nicht in die Kategorien Rechts, Mitte und Links einzuordnen.

Die FWG verfolgt ihre Ziele auf dem Boden des Grundgesetzes und der NRW Landesverfassung.

Die FWG lehnt jeglichen politischen Radikalismus ab.

Die FWG appelliert an das demokratische Verantwortungsbewußtsein aller Bürger, ihre Mitbestimmungsrechte auszuüben.

Die FWG macht Politik nur vor Ort für die Bürger/innen von Neuenrade.

Ziele der freien Wählergemeinschaft

  • Konstruktive Zusammenarbeit im Rat und mit der Verwaltung.
  • Die FWG macht Politik von der Basis – mit Hilfe der Mitbürger/innen in Neuenrade
  • Wir lehnen als Unabhängige jeden Fraktionszwang ab
  • Die FWG ist für Offenheit und Glaubwürdigkeit, sowie für die Transparenz von politischen Entscheidungen.
  • Wir wollen durch unsere Arbeit das Vertrauen in unser demokratisches Gemeinwesen stärken.
  • Die FWG strebt nach einem Interessenausgleich zwischen allen Bürgern der Stadt Neuenrade, dem Umweltschutz und der Wirtschaft
  • Wir wollen eine gründliche Information und Beteiligung der Bürger bei wichtigen Planungen und Entscheidungen in der Stadt Neuenrade.